Statuten
der Pachtvereinigung der Fischereivereine Interlaken und Umgebung
(Gegründet am 22. Juni 1936)
Ausgabe 2024 Download als PDF
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1: Unter dem Namen "Pachtvereinigung der Fischereivereine Interlaken und Umgebung" (kurz: „PV Interlaken“) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2: Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten.
Art. 3: Der Verein bezweckt:
- die Wahrung und Förderung aller mit der Fischerei zusammenhängenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen;
- die Förderung des qualitativen und quantitativen Gewässerschutzes;
- die Pflege kameradschaftlicher Beziehungen;
- den Informationsaustausch und die Koordination von Aktivitäten zwischen den Mitgliedervereinen.
Er kann sich zu diesem Zweck an allen Verfahren beteiligen oder selbst Verfahren einleiten, seien es amtliche oder informelle, zivil- oder öffentlich-rechtliche, welche die von ihm oder seinen Mitgliedern gepachteten Gewässer oder Patentgewässer betreffen, worin seine Mitglieder zu fischen berechtigt sind.
Art. 4: Er kann sich kantonalen, schweizerischen und internationalen Fischereiverbänden anschliessen.
Art. 5: Der Verein nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Pacht von Patentgewässern für den Laichfischfang;
- Pacht von Gewässern für die Fischerei;
- Rekrutieren von Kandidaten für die freiwillige Fischereiaufsicht;
- Koordination fischereilicher Belange im Gebiet der Mitgliedervereine.
II. Mitgliedschaft
Art. 6: Mitglieder können ausschliesslich juristische Personen werden, welche den Vereinszweck unterstützen.
Beitrittsgesuche sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Der Vorstand gibt an der Hauptversammlung die Neuaufnahmegesuche während des Vereinsjahrs bekannt.
Art. 7: Natürliche Personen, welche Mitglieder eines angeschlossenen Vereins sind, und die sich um die Pachtvereinigung oder um das Fischereiwesen besonders verdient gemacht haben, können durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern der PV Interlaken ernannt werden.
Art. 8: Namen, Wohnadressen und Mitgliederkategorie bzw. Vereinsfunktionen der natürlichen Personen, welche Mitglieder der angeschlossenen Vereine sind, dürfen nur den Dachverbänden, welchen die PV Interlaken angeschlossen ist, bekannt gegeben werden.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
Art. 9: Ein Austritt kann nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand mit eingeschriebenem Brief bis spätestens am 1. September zu erklären.
Art. 10: Über einen allfälligen Ausschluss eines Mitgliedes befindet die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen.
Art. 11: Mit dem Ausscheiden aus dem Verein entfallen jegliche Ansprüche an das Vereinsvermögen.
III. Organisation
Art. 12: Die Organe des Vereins sind:
- Die Hauptversammlung
- Der Vorstand
- Die Revisionsstelle
- Die Spezialkommissionen
Art. 13: Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird gebildet:
a) aus den Delegierten der angeschlossenen Vereine; auf je 20 Aktivmitglieder entfällt ein Delegierter; Restzahlen von 10 und mehr berechtigen zu einem weiteren Delegierten; jedem Verein steht das Recht auf mindestens zwei Delegierte zu.
b) aus dem Vorstand
Art. 14: Die ordentliche Hauptversammlung findet bis spätestens Ende Februar statt. Ausserordentliche Hauptversammlungen können durch den Vorstand, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn die Hälfte der Mitglieder (siehe Art. 6) oder die Revisoren es verlangen, einberufen werden.
Sie wird im Turnus durch jeweils eines der angeschlossenen Mitglieder organisiert.
Art. 15: Die Traktanden sind den Mitgliedern wenigstens 14 Tage vor der Versammlung mit gewöhnlichem Brief per Post oder E-Mail zuzustellen.
Anträge der Mitglieder auf Traktandierung von Geschäften der Hauptversammlung sind dem Präsidenten bis spätestens am 31. Dezember des Vorjahres schriftlich einzureichen. Zu traktandierten Geschäften können die Mitglieder und Delegierten anlässlich der Hauptversammlung Anträge stellen.
Die Hauptversammlung beschliesst nur über die in der Traktandenliste aufgeführten Geschäfte.
Art. 16: Über die Verhandlungen anlässlich der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches mindestens die gefassten Beschlüsse enthält.
Art. 17: Ehrenmitglieder und Gäste sind an der Hauptversammlung willkommen, verfügen jedoch über kein Stimmrecht.
Art. 18: Die Leitung der Hauptversammlung steht dem Präsidenten zu, stellvertretungsweise dem Vizepräsidenten oder allenfalls einem von der Versammlung zu bestimmendem Vorstandsmitglied. Für Beschlüsse und Wahlen ist unter Vorbehalt anderer Vorschriften dieser Statuten das einfache Mehr der anwesenden Delegierten massgebend. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 19: Bei den Beschlüssen über Protokoll, Jahresbericht, Rechnung und Budget haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
Art. 20: Es wird in der Regel offen abgestimmt und gewählt. Wenn zwei Drittel der anwesenden Delegierten es verlangen, wird geheim abgestimmt oder gewählt.
Art. 21: Die Hauptversammlung behandelt alle Geschäfte, soweit sie durch die Statuten nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere:
- Wahl des Präsidenten und des übrigen Vereinsvorstandes;
- Wahl der Rechnungsrevisoren;
- Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Genehmigung des Budgets;
- Festsetzung des Jahresbeitrages;
- Genehmigung des Protokolls der Hauptversammlung;
- Ausgaben höher als 5000 Franken;
- Aufnahme von Darlehen oder anderem Fremdkapital gesamthaft 5000 Franken übersteigend;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Beitritt der PV Interlaken zu kantonalen, schweizerischen und internationalen Verbänden sowie Austritt aus denselben;
- Statutenänderungen, wobei mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten der jeweiligen Änderung zustimmen müssen.
Die Traktandenliste kann um weitere Geschäfte ergänzt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Delegierten es verlangen.
Art. 22: Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und je 2 weiteren Personen pro angeschlossenen Verein. Ein Co-Präsidium ist möglich. Präsidium und Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 23: Der Vorstand ist befugt, für die Beratung und Vorbereitung besonders wichtiger Geschäfte geeignete Fachleute zuzuziehen.
Art. 24: Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Wenn ein Vorstandsmitglied anlässlich der Zirkulation anstelle der Stimmabgabe die Behandlung des Geschäfts an einer Vorstandssitzung verlangt, dann kommt der Zirkulationsbeschluss nicht zustande und das Geschäft ist an der Vorstandssitzung zu behandeln.
Art. 25: Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Vertretung des Vereines nach aussen. Zeichnungsberechtigt ist der Präsident oder der Vizepräsident mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes kollektiv zu zweien;
- Vorbereitung aller der Hauptversammlung vorzulegenden Geschäfte;
- Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Vertretung aller fischereilichen Belange des Vereines und der Vereinsmitglieder bei den Behörden, Verbänden und Dritten;
- In die Kompetenz des Vorstandes fallen einmalige Ausgaben bis zum Totalbetrag von maximal 5'000 Franken pro Geschäftsjahr.
Art. 26: Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Art. 27: Der Vorstand kann nach Bedarf Spezialkommissionen einsetzen.
IV. Finanzen
Art. 28: Geschäftsjahr der PV Interlaken ist das Kalenderjahr.
Art. 29: Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus den Beiträgen der Mitglieder, Zuwendungen und Überschüssen aus Vereinsaktivitäten.
Ar. 30: Beträgt das Vereinsvermögen mehr als 40'000 Franken kann die Versammlung auf Antrag des Vorstandes beschliessen, den Gewinn eines Vereinsjahres den angeschlossenen Vereinen auszuschütten. Die Verteilung der Gewinnausschüttung richtet sich nach der Mitgliederzahl der angeschlossenen Vereine.
Art. 31: Der Mitgliederbeitrag richtet sich nach der Mitgliederzahl der angeschlossenen Vereine. Diese schulden einen Betrag pro Mitglied ihres Vereins, wobei sie folgende Mitglieder zu zählen haben:
- Aktivmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Vorstandsmitglieder
Art. 32: Der Betrag darf pro Mitglied des angeschlossenen Vereins und Jahr den Betrag von 20 Franken nicht übersteigen.
Art. 33: Die PV Interlaken haftet ausschliesslich mit ihrem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung vom Vorstand und von Vereinsmitgliedern für die Verbindlichkeit des Vereins ist ausgeschlossen.
V. Verschiedenes
Art. 34: Die Gesamt- oder Teilrevision der Statuten kann mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen der Hauptversammlung beschlossen werden.
Art. 35: Die Auflösung der PV Interlaken kann nur durch eine Hauptversammlung beschlossen werden, an der mindestens drei Viertel der anwesenden Delegierten der Mitglieder für die Auflösung stimmen. Anträge betreffend Auflösung des Vereins sind dem Vorstand schriftlich spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung einzureichen.
Im Falle der Auflösung beschliesst die Hauptversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Art. 36: Die vorliegenden Statuten treten rückwirkend auf den 01.01.2024 in Kraft und ersetzen alle bisherigen Statuten.
Statutenrevisionen wurden beschlossen an den Hauptversammlungen gemäss Liste im Anhang.
Interlaken, 9. Februar 2024
Pachtvereinigung Interlaken